Die Ausbildung zum Privatflugzeugführer nach den EASA-FCL-Richtlinien PPL(A)
Voraussetzungen
-Mindestalter: 16 Jahre bei Ausbildungsbeginn
-Bescheinigung der Flugtauglichkeit
-Zuverlässigkeitsüberprüfung
-Auszug aus dem Verkehrszentralregister
Theoretische Ausbildung PPL(A) und LAPL(A)
-Allgemeine Luftfahrzeugkunde
-Meteorologie
-Navigation
-Luftrecht und ATC verfahren
-Mensliches Leistungsvermögen
-Verhalten in besonderen Fällen
-Kommunikation
-Grundlagen des Fliegens
-Betriebliche Verfahren
-Flugleistung und Flugplanung
Praktische Ausbildung
-Mindestens 45 Flugstunden (Blockstunden)
-Davon mindestens 25 Stunden mit Fluglehrer
-Mindestens 10 Stunden Alleinflug, davon mindestens 5 Stunden Überlandflug im Alleinflug
-Einen Flug über 150 NM inkl. drei Landungen auf verschiedenen Flugplätzen
Zusätzliche Berechtigungen
Aufbauend auf der international gültige PPL(A)-Lizenz können weitere Berechtigungen erworben werden. Dies sind zum Beispiel:
-Nachtflugberechtigung
-Fluglehrerausbildung
-Instrumentenflugberechtigung (IFR)
-Außerdem gibt es Musterberechtigungen (Type Ratings) für Flugzeuge mit einem maximalen Abfluggewicht von mehr als 2000 kg, für mehrmotorige Flugzeuge oder für Flugzeuge mit Turbinenantrieb.
Voraussetzungen für die Verlängerung der Berechtigung
Für die Verlängerung der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk, mit einem Piloten (SEP) müssen innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit folgende Voraussetzungen erfüllt sei:
-12 Flugstunden davon min. 6 Stunden als verantwortlicher Pilot (PIC)
-12 Starts u. Landungen und
-eine Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers durchführen
-oder innerhalb der letzten 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung eine Befähigungsprüfung mit einem Prüfer ablegen